Für Kinder von 1 bis 3 Jahren
Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf einen Betreuungsplatz
in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege (§ 24 Absatz 2 SGB VIII).
Für Kinder ab 3 Jahren bis Schuleintritt
Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf einen Betreuungsplatz in einem Kindergarten
(§ 24 Absatz 3 SGB VII). Dieser Anspruch kann durch eine Betreuung in Tagespflege ergänzt werden.
Bitte bachten Sie:
Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Kindertageseinrichtung, sondern nur auf einen Betreuungsplatz. Dieser kann in einer
Einrichtung (Krippe, Krabbelstube oder Kindergarten) oder in Tagespflege sind und kann (wenn keine anderen Plätze mehr verfügbar
sind) auch außerhalb Ihres Stadtteiles liegen und/oder nicht dem gewünschten Umfang entsprechen, z. B. halbtags oder ganztags.
Für Schulkinder
Für Schulkinder beseht kein gesetzlicher Anspruch auf Betreuung über die Schulzeit hinaus.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an
Fachbereich Soziales, Schule und Integration
Ressort Kinderbetreuung
Telefon: 06103 601-238 oder 06103 601-232
E-Mail: kita-verwaltung@dreieich.de