Masernschutz

Das Masernschutzgesetz sieht vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in die Schule oder den Kindergarten die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen müssen. Auch bei der Betreuung durch eine Kindertagespflegeperson muss in der Regel ein Nachweis über die Masernimpfung erfolgen.

In den städtischen Einrichtungen ist der Nachweis gegenüber der Leitung durch ein ärztliches Attest zu erbringen. Ebenfalls möglich ist die Bestätigung einer zuvor besuchten Einrichtung, dass ein entsprechender Nachweis bereits dort vorgelegen hat. Abweichungen in der Nachweiserbringung bei den weiteren Trägern sind möglich, informieren Sie sich dazu bitte direkt bei der jeweiligen Einrichtung.

Viele nützliche Informationen finden Sie hier: RKI - Schutzimpfung gegen Masern - Masernschutzgesetz