Masernschutz - Jetzt hier informieren!

Am 01. März 2020 ist das Masernschutzgesetz in Kraft getreten. Dieses sieht eine Impflicht für Kinder vor, welche eine Kindertageseinrichtung besuchen.

Alle Kinder die ab dem 01. März 2020 neu in einer Kindertageseinrichtung aufgenommen werden, müssen vor der Aufnahme einen Nachweis über den Impfschutz gegen Masern vorlegen. Für Kinder die bereits in der Kindertageseinrichtung betreut werden, wurde eine entsprechende Übergangsfrist eingeräumt. Diese müssen einen entsprechenden Nachweis bis zum 31. Juli 2022 in der Einrichtung vorlegen.  

Der Nachweis muss den Einrichtungsleitungen in Form eines Impfausweises oder eines ärztlichen Zeugnisses, welche erkennen lassen, dass ein Impfschutz gegen Masern besteht, vorgelegt werden. Weiterhin kann auch ein ärztliches Zeugnis vorgelegt werden, welches bestätigt, dass eine Immunität gegen Masern vorliegt oder auf Grund einer medizinischen Kontraindikation eine Impfung nicht möglich ist.

Bei dem Masernschutz handelt es sich lediglich um eine Nachweispflicht, es besteht kein Impfzwang. Jedoch können Kinder, welche keinen Impfnachweis vorlegen, nicht in einer Kindertageseinrichtung aufgenommen werden. Kinder die bereits in einer Einrichtung betreut werden und keinen Nachweis vorlegen, werden dem Gesundheitsamt des Main-Taunus-Kreises gemeldet. 

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