Amtliche Bekanntmachung der Stadt Erlensee
Aufgrund der §§ 25 ff, 26, 27 ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs
(HKJGB) vom 18. Dezember 2006 GVBl. I S. 698, zuletzt geändert am 25. Juni 2020
GVBl. S. 436) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen
Gemeindeordnung HGO in der Fassung vom 7. März 2005 GVBl. I S. 142 zuletzt
geändert am 7.05.2020 GVBl. S. 318), §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben
(KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 GVBl. S. 134 zuletzt geändert am 28.05.2018
GVBl. S. 247) sowie §§ 22, 22a, 74, 85, 86, 90 ff des Achten Buchs Sozialgesetzbuch –
Kinder und Jugendhilfe – (SGB VIII) in der Fassung der vom 11. September 2012 BGBl.
I S. 2022, zuletzt geändert am 28.04.2020 BGBl. I, S. 960) hat die
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Erlensee in ihrer Sitzung am 18.12.2025
nachstehende Artikelsatzung zur:
Kostenbeitragssatzung über die Betreuung von Kindern in den
Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Erlensee
beschlossen:
Artikel I
§ 6, Abwicklung der Kostenbeiträge, der „Kostenbeitragssatzung über die Betreuung
von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Erlensee“ wird wie folgt
geändert:
§ 6 Abwicklung der Kostenbeiträge
1. Die Kostenbeitragspflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes in der
Tageseinrichtung und endet durch Abmeldung oder Ausschluss des Kindes von
der weiteren Betreuung in der Tageseinrichtung. Wird das Kind nicht abgemeldet,
so ist der Kostenbeitrag auch zu zahlen, wenn das Kind der Tageseinrichtung
fernbleibt. Bei einem Ausscheiden vor dem Monatsende ist der Kostenbeitrag bis
zum Ende des Monats zu zahlen.
2. Der Kostenbeitrag, das Verpflegungsentgelt sowie die Pauschalen für Frühstück
und Snack am Nachmittag sind am Ersten eines jeden Monats für den laufenden
Monat fällig und an die Stadtkasse zu zahlen.
3. Der Kostenbeitrag ist bei vorübergehender Schließung der Tageseinrichtung (z.B.
wegen Ferien, gesetzlicher Feiertage, Betriebsausflug, Personalausfall,
Fortbildung) weiterzuzahlen. Es gibt auch für unerwartete Schließungen z. B.
wegen Streiks, höherer Gewalt oder vergleichbaren Gründen keinen
Rückerstattungsanspruch. Die Stadtverordnetenversammlung kann Ausnahmen
von dieser Regelung bestimmen.
4. Schränkt im Rahmen einer Pandemie eine Verordnung des Landes Hessen den
Besuch der Kindertagesstätten ein (Notbetreuung, eingeschränkter Regelbetrieb,
Appell, die Kinder zu Hause zu betreuen), erfolgt eine halbmonatliche
Gebührenrückerstattung, wenn das Kind an zehn aufeinanderfolgenden Tagen
die Kindertagesstätte nicht besucht.
5. Kann ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung die
Tageseinrichtung über einen Zeitraum von mehr als 4 Wochen nicht besuchen,
entfällt die Kostenbeitragspflicht für die nach dem Eintritt der Erkrankung
folgende Zeit.
6. Sofern der Kostenbeitrag aufgrund finanzieller Engpässe nicht gezahlt werden
kann, kann nach § 90 Abs. 2 SGB VIII beim zuständigen Jugendamt ein Antrag
auf ganze oder teilweise Übernahme des Kostenbeitrags gestellt werden. Die
Erziehungsberechtigten sind gegebenenfalls verpflichtet, einen solchen Antrag zu
stellen, um den Ausschluss ihres Kindes von der weiteren Betreuung zu
vermeiden.
7. Rückbuchungsgebühren bei nicht ausreichender Deckung des Kontos und aus
anderen von den Erziehungsberechtigten zu vertretenden Gründen gehen zu
Lasten der Zahlungspflichtigen.
8. Rückständige Kostenbeiträge werden im Verwaltungszwangsverfahren
beigetrieben.
Artikel II
§ 8, Inkrafttreten, der „Kostenbeitragssatzung über die Betreuung von Kindern in den
Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Erlensee“ wird wie folgt geändert:
§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der
Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit
maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten werden.
Erlensee, den 19.12.2025
Für den Magistrat
Stefan Erb
Bürgermeister