Kosten der Kinderbetreuung

Wer muss Elternbeiträge zahlen und wann? 

Grundsätzlich sind die Sorgerechtsinhaber (in der Regel die Eltern) der Kinder, die eine Kita besuchen, zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Die Beitragspflicht beginnt ab dem Monat, in dem das Kind in die Einrichtung aufgenommen wird. Ab diesem Zeitpunkt sind für jeden Monat Beiträge zu entrichten, für die ein Betreuungsvertrag besteht. Die Beitragspflicht endet nach Beendigung des Betreuungsvertrages, sprich bei Austritt aus der Kindertageseinrichtung.

 

Wie hoch sind die Beiträge? 

Für Krippen-, Kindergarten- und Hortplätze wird grundsätzlich ein Betreuungskostenbeitrag und bei der Betreuung über Mittag auch ein Verpflegungsentgelt fällig. Einige Einrichtungen erheben zudem weitere Beträge, wie z. B. ein Getränkegeld oder eine Materialpauschale.
Die Höhe der Beträge sind für die städtischen Kindertagesstätten in der Kita-Kostenbeitragssatzung der Stadt Kronberg im Taunus festgelegt. 
Die freien und konfessionellen Träger orientieren sich an dieser Satzung, legen die Höhe ihrer Kosten jedoch selbstständig fest. 
Unterhalb dieses Artikels finden Sie eine Übersicht der aktuellen Platzkosten aller Kronberger Kindertagesstätten zum Herunterladen.

 

Beitragsfreistellung für bis zu 6 Stunden täglich 

Das Bundesland Hessen hat seit August 2018 die Beitragsfreistellung von 6 Stunden täglich für Kinder, die das 3. Lebensjahr vollendet haben bis zum Schuleintritt eingeführt. Das heißt, ab dem Monat in dem das 3. Lebensjahr vollendet wird, ist der Kindergartenplatz für bis zu 6 Stunden beitragsfrei und es muss nur eine etwaige längere Öffnungszeit bezahlt werden.

Bei Kindern, die bei der Vollendung des 3. Lebensjahres noch einen Krippenplatz belegen, wird der Betreuungskostenbeitrag um die Landesfördersumme reduziert. Diese beträgt aktuell 149,16 € / Monat und wird bis zum Jahr 2025 jedes Jahr um 2 % erhöht.

 

Geschwisterermäßigung

Der Betreuungskostenbeitrag für Geschwisterkinder wird ermäßigt, wenn zwei oder mehrere Geschwisterkinder in einer der folgenden Einrichtungen betreut werden:

• städtische Kindertageseinrichtung
• kirchliche Kindertageseinrichtung
• Kindertagesstätte Kronberger Elterninitiative Kinderhaus e.V. (KEK)
• Waldkindergarten Kronberger Wurzelkinder e.V.
• Kindertagesstätte Viktoria, DRK

Der Betreuungskostenbeitrag ermäßigt sich dabei um 25% für jedes der Geschwisterkinder. Abweichend davon erhält ein drittes Kind eine Ermäßigung um 40%, ein viertes und weitere Kinder eine Ermäßigung um 50%.

Als Geschwisterkinder gelten auch Kinder einer Familie im Sinne einer Haushaltsgemeinschaft, in der die Kinder gleichzeitig mit jeweils mindestens einem Erziehungsberechtigten leben.

Die Ermäßigung der Kosten gilt jedoch nicht für Kinder, deren Beitragspflicht der Beitragsfreistellung ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt unterliegt.

 

Kostenübernahmen

Empfänger von Leistungen nach dem SGB II (Jobcenter), Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe), Wohngeld, Kinderzuschlag oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz können für die Dauer des Leistungsbezugs vom Betreuungskostenbeitrag sowie vom Verpflegungsentgelt befreit werden. Hierzu muss ein entsprechender Antrag beim Hochtaunuskreis gestellt werden.

Entsprechende Informationen und Anträge finden Sie hier:

• Übernahme von Kinderbetreuungsgebühren
• Übernahme von Verpflegungsentgelten (Leistungen für Bildung und Teilhabe)

Wenn Sie Hilfe beim Ausfüllen der Anträge benötigen, können Sie sich gerne an die KollegInnen des Fachreferats Kinder & Jugend der Stadt Kronberg im Taunus wenden.

 

Wie erfolgt die Zahlung der Beiträge?

Für die städtischen Kindertagesstätten gilt: Sobald ein Betreuungsvertrag geschlossen wurde, erhalten Sie einen Beitragsbescheid. Sie können die darin festgesetzten Beiträge unter der Angabe Ihres Kassenzeichens an die Stadtkasse überweisen. Die Bankverbindung und das Kassenzeichen finden Sie auf Ihrem Beitragsbescheid.
Alternativ können Sie der Stadtkasse ein Lastschriftmandat erteilen, welches Sie direkt per Online-Formular einreichen können.

Wenn Sie einen Betreuungsvertrag mit einer freien, konfessionellen oder privaten Kindertageseinrichtung geschlossen haben, ist in diesem die Zahlungsabwicklung geregelt.

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