Nutzungs- und Gebührensatzung

Satzung

 

Fortschreibung der Nutzungs- und Gebührensatzung für die Teilnahme an der Betreuung für Grundschulkinder

in der Trägerschaft des Main-Taunus-Kreises

 

Aufgrund § 5 der Hess. Landkreisordnung (HKO) in Verbindung mit §§ 1, 2 und 10 des Hess. Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) sowie § 15 Abs. 1 Ziff. 1 des Hessi­schen Schulgesetzes (HSchG) in der jeweils gültigen Fassung hat der Kreistag folgende Nutzungs- und Gebührensatzung für die Teilnahme an der Betreuung für Grundschulkin­der im Main-Taunus-Kreis beschlossen:

 

 

§ 1

Betreuungsangebot

 

(1)  Der Main-Taunus-Kreis bietet an einzelnen Grundschulen eine Betreuung außerhalb des Unterrichts an, für deren Inanspruchnahme durch die gesetzlichen Vertreter des Kindes Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung zu entrichten sind. Diese Satzung findet unmittelbar nur Anwendung auf die vom Main-Taunus-Kreis als Schulträger selbst verwalteten Betreuungsangebote. Durch die vom Main-Taunus-Kreis schriftlich bestätigte Teilnahme an der Betreuung entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis nach Maßgabe des § 2.

 

(2)  Die Ausgestaltung der Betreuungsangebote erfolgt durch den Main-Taunus-Kreis nach den jeweiligen örtlichen Erfordernissen unter Beachtung des Gebots der Wirt­schaftlichkeit und Sparsamkeit. Aus den Regelungen dieser Satzung können keine Ansprüche auf eine bestimmte Ausgestaltung eines Betreuungsangebots hergeleitet werden. Soweit eine Betreuung an nur drei oder vier Tagen angeboten wird, besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Kombination von Betreuungstagen. Soweit eine Ferienbetreuung angeboten wird, kann aus der Teilnahme an der regulären Betreuung kein Anspruch auf einen Ferienbetreuungsplatz hergeleitet werden.

 

(3)  Das Betreuungsangebot steht den Schüler/innen der jeweiligen Grundschule in Trägerschaft des Main-Taunus-Kreises zur Verfügung. Dies betrifft auch die Ferienbetreuung.

 

(4)  Das Betreuungsangebot an Grundschulen findet unabhängig vom Schulunterricht und -betrieb statt. Es stellt keinen zusätzlichen Unterricht dar. Zudem erfolgt keine Betreuung an beweglichen Ferientagen.

 

(5)  Die Betreuung kann aus dienstlichen Gründen an bis zu drei Tagen im Jahr ge­schlossen werden. Dies wird den Eltern rechtzeitig bekannt gegeben. Eine Rücker­stattung der Betreuungsgebühren erfolgt nicht.

 

 

(6)  Die Betreuungszeit kann bei unvorhersehbaren Ereignissen, wie zum Beispiel bei Eintritt von personellen Engpässen, Naturgewalten oder bei Ausbruch einer Pandemie, kurzfristig reduziert werden. Dies wird den Eltern bekannt gegeben. Eine Rücker­stattung der Betreuungsgebühren erfolgt nicht. Sofern eine Notbetreuung unabweisbar ist wird diese im Rahmen der Möglichkeiten sichergestellt.

 

(7)  Bei verfügbarer Kapazität (räumlich und personell) kann in besonderen Einzelfällen (z.B. bei Krankheit, Mehrar­beit oder unaufschiebbaren Terminen der Personensorgeberechtigten) ein Kind, für das noch kein Benutzungsverhältnis nach § 2 begründet worden ist, kurzfristig für einen begrenzten Zeitraum aufgenommen werden.

 

 

§ 2

Entstehung des Benutzungsverhältnisses und Anmeldung

 

(1)  Das öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnis entsteht mit dem Zugang des durch den Main-Taunus-Kreis zu erlassenden Bescheides und dauert gemäß § 57 Hessischen Schulgesetz (HSchG) vom 01.08. des Jahres bis zum 31.07. des Folgejahres.

 

(2)  Anmeldungen zur Betreuung sollen spätestens bis zum 31.03. des Jahres vollständig vorliegen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

 

Die Anmeldungen sollen über das Anmeldeportal webkita/Mtkids eingehen; sie können in Ausnahmefällen schriftlich beim Main-Taunus-Kreis eingereicht werden.

 

Vorrangig aufgenommen werden Kinder von Berufstätigen und Alleinerziehenden sowie Kinder, die aus besonderen sozialen und pädagogischen Gründen einer Betreuung bedürfen. Mit der Anmeldung erkennen die gesetzlichen Vertreter des Kindes diese Satzung an.

 

(3)  Eine Betreuung über 14.00 Uhr hinaus ist nur mit Teilnahme am Mittagessen mög­lich[1]. Die Betreuung während des Mittagessens ist Teil des öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses und unterliegt dem Gebührentatbestand gemäß § 5 dieser Satzung.

 

(4)  Bei entsprechender Kapazität sind Anmeldungen auch während des laufenden Schuljahres möglich. Die Anmeldung muss bis spätestens zum 15. des Monats vorliegen, damit zum Ersten des Folgemonats eine Aufnahme erfolgt.

 

Bei Erreichen der durch das vorhandene Personal festgesetzten Höchstgrenze an Betreuungsplätzen oder der räumlichen Kapazitätsgrenze, können weitere Aufnahmen erst nach Abdeckung der zusätzlich benötigten Personalstunden erfolgen.

 

(5)  Der Main-Taunus-Kreis kann das öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnis aufheben, wenn rechtliche oder fachliche Erkenntnisse vorliegen, die einer Betreuung entgegenstehen.

 

(6)  Anmeldungen für die Ferienbetreuung sind spätestens vier Wochen vor Beginn der Ferien im Anmeldeportal Webkita/Mtkids oder schriftlich beim Main-Taunus-Kreis vorzulegen. Über Anmeldungen nach der Frist entscheidet die Gruppenleitung im Einzelfall.

 

(7)  Das Benutzungsverhältnis verlängert sich jeweils um ein weiteres Schuljahr, sofern nicht spätestens bis zum 31.05. des Jahres eine Abmeldung durch die gesetzlichen Vertreter des Kindes oder eine Aufhebung des in § 2 (1) genannten Bescheids über das Benutzungsverhältnis durch den Main-Taunus-Kreis erfolgt.

 

§ 3

Abmeldung

 

(1)  Abmeldungen und Reduzierungen des Betreuungsumfangs sind in der Regel nur zum 31.07. des Jahres möglich. Sie müssen spätestens bis zum 31.05. des Jahres im Portal webkita/Mtkids oder in Ausnahmefällen schriftlich vorliegen.

 

Bei nicht rechtzeitiger Abmeldung/Reduzierung muss die Gebühr für den ersten Monat des folgenden Schuljahres gezahlt werden. Kann ein frei werdender Platz sofort durch einen Nachrücker besetzt werden, so ist eine Abmeldung/Reduzierung auch im Laufe des Schuljahres zum Monatsende möglich.

 

(2)    Abmeldungen und Reduzierungen des gebuchten Ferienmoduls sind nach Ablauf der jeweiligen Anmeldefrist nur im Nachrückerverfahren möglich. Sofern dies nicht möglich ist, entscheidet die Gruppenleitung über schriftlich begründete Einzelfälle.

 

(3)  Abmeldungen und Änderungen können zum Beginn des neuen Schuljahres nach Vorliegen des Stundenplanes innerhalb von zwei Wochen im Portal webkita/MTKids oder in Ausnahmefällen schriftlich beantragt werden.

 

(4)  In begründeten Einzelfällen und aus wichtigem Grund (z.B. Schulwechsel, Arbeits­losigkeit, schwerer Erkrankung) ist eine Abmeldung oder Reduzierung des Betreuungsumfangs auch im Laufe des Schuljahres zum Ende des Monats möglich.

 

Die Abmeldung/Reduzierung muss bis spätestens zum 15. des Monats vorliegen, damit zum Ersten des Folgemonats eine Abmeldung/Reduzierung erfolgt.

 

(5)  Werden die Nutzungsgebühren für zwei Monate nicht ordnungsgemäß gezahlt, so hat der Main-Taunus-Kreis das Recht, das Benutzungsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende aufzuheben.

 

(6)  Der Main-Taunus-Kreis hat das Recht, mit einer Frist von vier Wochen zum Mo­natsende die Betreuungszeit auf 14.00 Uhr zu begrenzen, wenn das Kind nicht am Mittagessen teilnimmt.

 

(7)  Der Main-Taunus-Kreis hat das Recht bei grobem Fehlverhalten des Kindes und rechtlicher Bewertung des Einzelfalls und nach Anhörung der Erziehungsberechtigten, z.B. bei selbst- oder fremdgefährdendem Verhalten die vereinbarte tägliche Betreuungszeit zu verkürzen, das Benutzungsverhältnis zeitlich zu begrenzen oder das Kind ganz von der Betreuung auszuschließen.

 

Diese Befugnis steht dem Main-Taunus-Kreis ebenfalls zu, wenn die Schulleitung gegenüber dem Kind pädagogische Maßnahmen, Ordnungsmaßnahmen oder Maßnahmen zum Schutz von Personen nach dem HSchG erlassen hat. Die erhobenen Gebühren bleiben unberührt.

 

(8)  Die Stornierung einer Anmeldung vor der erstmaligen Inanspruchnahme der Be­treuung ist nur in begründeten Ausnahmefällen zum 01.08. d. J. möglich.

 

§ 4

Gegenstand der Gebühr und Zahlungspflichtiger

 

(1)   Für die Inanspruchnahme der Betreuung außerhalb des Unterrichts erhebt der Main-Taunus-Kreis Gebühren (Benutzungsgebühren).

 

(2)   Gebührenpflichtige sind die gesetzlichen Vertreter des betreuten Kindes. Sie haften als Gesamtschuldner. Dies gilt auch, wenn Zahlungen durch Dritte geleistet wer­den.

 

(3)   Änderungen der Bankverbindung, die bis zum 20. eines Monats erfolgen, werden zum Folgemonat umgesetzt. Änderungen nach der Frist können erst zum übernächsten Monat erfolgen.

 

(4)   Die Kinderbetreuung unterliegt als außerschulische Maßnahme nicht der allgemei­nen Unterrichtsgeld- und Lernmittelfreiheit. Die nachfolgend aufgeführten Benut­zungsgebühren enthalten nicht die Kosten für eventuell bereit gestelltes Mittages­sen.

 

§ 5

Höhe der Benutzungsgebühren

 

(1)   Für die Teilnahme an der Betreuung während der Schulzeit erhebt der Main-Tau­nus-Kreis eine auf das Schuljahr (01.08. bis 31.07.) bezogene Gebühr. Sie ist in zwölf gleichbleibenden Monatsraten zu entrichten. Die Betreuungsgebühr beträgt pro Kind und Monat je Modul für:

 

Uhrzeit

5 Tage/Woche

4 Tage/Woche

3 Tage/Woche

*2 Tage/Woche

07:00 – 07:30

15,00 €

13,00 €

10,00 €

7,00 €

07:30 – 14:00

90,00 €

79,00 €

59,00 €

40,00 €

07:30 – 15:00

120,00 €

105,00 €

79,00 €

53,00 €

07:30 – 16:00

150,00 €

132,00 €

99,00 €

67,00 €

07:30 – 17:00 

180,00 €

159,00 €

119,00 €

80,00 €

07:30 – 18:00

210,00 €

186,00 €

139,00 €

93,00 €

 *Sofern die jeweilige Grundschule aufgrund der verfügbaren Platzkapazitäten den Betreuungsbedarf mit den o.g. 3-5 Tagesmodulen nicht abdecken kann, besteht die Möglichkeit, ab diesem Zeitpunkt das 2 Tagesmodul zu belegen.

 

Sofern die jeweilige Grundschule verbindlich die Betreuung bis 14:00 Uhr oder darüber hinaus sicherstellt, können Betreuungsmodule ab diesem Zeitpunkt zu nachfolgend genannten Betreuungsgebühren pro Kind und Monat je Modul belegt werden:

 

Uhrzeit

5 Tage/Woche

4 Tage/Woche

3 Tage/Woche

14:00 – 15:00 Uhr

50,00 €

45,00 € 

40,00 €

14:00– 16:00 Uhr

80,00 €

70,00 €

60,00 €

14:00– 17:00 Uhr

110,00 €

95,00 €

80,00 €

14:00– 18:00 Uhr

140,00 €

120,00 €

100,00 €

 

Bei Stornierung einer Anmeldung mit Zustimmung des Main-Taunus-Kreises (§ 3 Abs. 4) ist keine Gebühr zu entrichten.

 

(2)   Wird eine Ferienbetreuung angeboten und liegt eine Anmeldung nach § 3 (3) vor, erhebt der Main-Taunus-Kreis eine auf die Ferienwoche (5 Tage- Woche) bezogene Gebühr, und zwar für:

 

das Basismodul 07:30 - 14:00 Uhr

50,00 €

jede weitere Stunde

15,00 €

Sofern eine Ferienbetreuung angeboten wird, findet diese grundsätzlich bis 14 Uhr statt. I.d.R. verlängert sich die Betreuungszeit über 14 Uhr hinaus, wenn mindestens 10 Kinder für die weitere Stunde angemeldet sind.

 

(3)   Für die außerplanmäßige Betreuung (§ 1 Abs. 7) und die Notbetreuung (§ 1 Abs. 7) erhebt der Main-Taunus-Kreis folgende Gebüh­ren als Tagespauschale:

das Basismodul 07:30 - 14:00 Uhr

5,00 €

jede weitere Stunde

2,00 €

 

Zur Minderung des Verwaltungsaufwands kann der Main-Taunus-Kreis die Gebüh­ren für dieses Angebot schuljährlich oder kalenderjährlich abrechnen.

 

(4)   Wird die Betreuungszeit durch verspätetes Abholen nach mehrmaligen Hinweisen durch die Betreuungskräfte weiterhin überschritten, erhebt der Main-Taunus-Kreis eine Pauschalgebühr von 15,00 € je Verspätungsfall.

 

(5)   Das Ausstellen einer Bescheinigung (z.B. zwecks Vorlage beim Finanzamt oder Arbeitgeber), ist nur in Ausnahmefällen möglich und wird mit einer Gebühr in Höhe von 10,00 € in Rechnung gestellt.

 

(6)   Eine Gebühr von 10,00 € wird erhoben, wenn die Modulzeiten mehr als einmal im laufenden Schuljahr geändert werden.

 

 

§ 6

Gebührenermäßigung und Gebührenerlass

 

(1)   Auf Antrag wird die Betreuungsgebühr erlassen, wenn die Betreuung des Kindes (z.B. wegen Berufstätigkeit d. Eltern/-teils) notwendig und die Belastung den gesetzlichen Vertretern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Näheres regelt der Kreisausschuss in einer Richtlinie zum Gebührenerlass in Härtefällen (Härtefallrichtlinie).

 

(2)   Nehmen mehrere Kinder einer Familie an der Betreuung an einer Schule des Main-Taunus-Kreises teil, wird die Gebühr für das zweite und jedes weitere Kind um die Hälfte ermäßigt, wenn die Summe der positiven Bruttofamilienjahreseinkünfte 65.000 € nicht übersteigt. Näheres regelt der Kreisausschuss in der Härtefallrichtli­nie.

 

§ 7

Zahlungsmodalitäten

 

(3)   Die Gebühr ist jeweils zum 15. des laufenden Monats zur Zahlung fällig und durch Lastschrifteinzug zu entrichten. Sie ist auch bei Fehlen des Kindes und während der Ferien für den vollen Monat zu entrichten.

 

(4)   Die Gebühren für die Ferienbetreuung werden im Monat der Ferienbetreuung zum 15. des Monats eingezogen.

 

(5)   Rückbuchungsgebühren bei nicht ausreichender Deckung des Kontos gehen zu Lasten der Gebührenpflichtigen. Rückständige Gebühren werden im Verwaltungs­zwangsverfahren beigetrieben.

 

(6)   Die Mittagessenversorgung ist nicht Gegenstand dieser Satzung; sie wird im Rahmen eines eigenständigen Rechtsverhältnisses zwischen den gesetzlichen Vertretern des Kindes und dem jeweiligen Essenslieferanten vertraglich geregelt.

 

 

§ 8

Betreuungsstandard

 

(1)  Die Betreuung wird nach den „Empfehlungen für die Einrichtung und Durchführung von Betreuungsangeboten an Grundschulen sowie den Grundstufen der Schulen für Lernhilfe und der Sprachheilschulen“ des Hess. Kultusministeriums und der Anlage 1 zum „Rahmenkonzepts für den Ganztag und die Schulkindbetreuungen an Grundschulen in Trägerschaft des Main-Taunus-Kreises“ in der jeweils gültigen Fassung durchgeführt.

 

(2)  Der Kreisausschuss wird ermächtigt, die sonstigen Einzelheiten der Betreuung je nach den örtlichen Möglichkeiten und den Bedürfnissen festzulegen. Dies betrifft insbesondere die Mittagsversorgung.

 

 

§ 9

Haftung und Versicherung

 

(1)  Für Betreuungskinder, die sich ohne Abmeldung aus der Betreuung entfernen, wird keine Haftung übernommen.

 

(2)  Für mitgebrachte Spielsachen sowie für beschädigte oder abhanden gekommene Bekleidungsstücke, Brillen, Zahnspangen sowie persönliche Gegenstände aller Art ist eine Haftung des Main-Taunus-Kreises grundsätzlich ausgeschlossen.

 

(3)  Gegen Unfälle in der Betreuungseinrichtung sind die Kinder gesetzlich versichert, solange sie sich im organisatorischen Einflussbereich der Betreuung befinden.

 

(4)  Im Übrigen gelten die allgemeinen Regelungen und insbesondere die Regelungen des Rahmenkonzepts für den Ganztag und die Schulkindbetreuungen an Grundschulen in Trägerschaft des Main-Taunus-Kreises sowie der Verordnung über die Aufsicht über Schülerinnen und Schüler (AufsVO).

 

 

§ 10

Gesundheit und Hygiene

 

(1)  Kinder mit ansteckenden Krankheiten (z. B. Masern, Mumps) oder Schädlingsbefall (z.B. Läuse) dürfen die Betreuung nicht besuchen, solange Ansteckungs- bzw. Übertragungsgefahr besteht. Die gesetzlichen Vertreter des Kindes haben die Leitungen der Betreuungseinrichtung über eine solche Krankheit unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Vor Wiederaufnahme des Besuchs ist durch ärztli­ches Attest nachzuweisen, dass keine Ansteckungs- bzw. Übertragungsgefahr mehr besteht.

 

(2)  Über chronische, ärztlich diagnostizierte Erkrankungen des Kindes (z. B. Allergien, Asthma, Epilepsie etc.) ist die Leitung der Betreuungseinrichtung bereits bei der Anmeldung (Medizinbogen) oder bei Bedarf, wenn der Fall erst nach Anmeldung eintritt, unaufgefordert und ausführlich zu informieren. Aufgrund von chronischen Erkrankungen notwendige Medikamentengaben durch Betreu­ungskräfte sind nur mit ärztlicher Bestätigung und Angabe sowie der Dosierung des Medikaments möglich. Etwaige Nachfragen des Betreuungspersonals sind von den gesetzlichen Vertretern zu beantworten.

 

 

(3)  Die gesetzlichen Vertreter des Kindes haben einen Impfnachweis zu erbringen, sofern dies gesetzlich vorgeschrieben ist (z.B. Masernschutz gemäß § 20 Abs. 9 und Abs. 10 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen / Infektionsschutzgesetz – IfSG).

 

(4)  Im Übrigen gilt der Hygieneplan über die Verfahrensweisen der Betreuungseinrichtungen gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz in der jeweils gültigen Fassung.

 

 

§ 11

Datenschutz

 

(1)  Rechtsgrundlagen sind die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und das Hessische Datenschutzgesetz (HDSG) in der jeweils gültigen Fassung. Das ausführliche und umfassende Regelwerk ist dort nachzulesen.

 

(2)  Für die Bearbeitung des Antrags auf Aufnahme in die Schulkindbetreuung, die Anmeldung im Bedarfsfall zur Ferienbetreuung sowie für die Erhe­bung der Benutzungsgebühren oder die Beantragung der Gebührenübernahe werden Daten gemäß der jeweils gültigen Datenschutzerklärung erhoben. Diese ist hier zu finden.

 

(3)  Die gesetzlichen Vertreter des Kindes willigen ein, dass zwischen dem Main-Taunus-Kreis und dem Essenslieferanten ein schriftlicher und mündlicher Austausch betreffend das private Rechtsverhältnis über die Mittagessenversorgung stattfinden darf. Die Einwilligung kann durch die gesetzlichen Vertreter jederzeit widerrufen werden.

 

                                          

§ 12

Inkrafttreten, Aufhebung

 

Diese Satzung tritt am 01.08.2022 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Gebüh­rensatzung für die Teilnahme an der Betreuung für Grundschulkinder im Main-Taunus-Kreis vom 01.08.2021 aufgehoben.

 

Hofheim am Taunus, den 19.07.2022

                                                                                                                                       

 

 

Michael Cyriax

Landrat