Anmeldeverfahren und Aufnahmekriterien

Hauptanmeldeverfahren für das jeweils am 1. August startende Kita-Jahr

Ein neues Kindergartenjahr beginnt immer am 1. August eines Jahres. Bereits ab Ende September beginnen daher schon viele Eltern mit der Suche nach einem Betreuungsplatz für ihr Kind. Diese Anmeldezeit hat schon eine lange Tradition bei den Einrichtungen und Eltern.

Die Anmeldungen sind im Zuständigkeitsbereich des Kreises Siegen-Wittgenstein bisher zum Großteil vor Ort in den Kitas bei einem persönlichen ersten Besuch vorgenommen worden. Ab sofort kann diese Anmeldung über das Anmeldeportal "siwi-webkita" vorgenommen werden. Laut Kinderbildungsgesetzes des Landes NRW (KiBiz) müssen für das konkrete Platzangebot des neuen Kita-Jahres noch alle Anmeldungen berücksichtigt werden, die bis zum 1. Februar für das jeweils am 1. August neu beginnende Kindergartenjahr eingehen. Daher werden die Betreuungsverträge durch die Kitas erst ab dem 1. Februar vergeben. Für Eltern ist dies häufig ein langer Zeitraum, wenn man bedenkt, dass diese sich bereits lange vor diesem Termin angemeldet haben.

Selbstverständlich kann der Bedarf auch außerhalb dieser Fristen bei kurzfristigen unterjährigen Aufnahmen angemeldet werden. In "siwi-webkita" können Vormerkungen jederzeit erstellt werden.

 

Verfahren zur Platzvergabe - Aufnahmekriterien

Dem Kreisjugendamt und den Trägern der Kitas ist es ein wichtiges Anliegen, dass die Platzvergaben gerecht und für jeden nachvollziehbar erfolgen. Aus diesem Grund gibt es ein abgestimmtes Verfahren mit vier Kriterien, die für jede Kita bei den Platzvergaben zu beachten sind (allgemeingültige Kriterien). Zudem steht es den Trägern frei, noch eigene Kriterien (trägerspezifische Kriterien) zu benennen und anzuwenden.

 

Allgemeingültige Kriterien

Für alle Kitas gelten folgende Kriterien:

 

Berufstätigkeit

Berufstätigkeit liegt vor, wenn ein oder beide Elternteil/e erwerbstätig ist/sind, sich in einer Ausbildung oder Hochschul-/Fachhochschulausbildung befindet/befinden oder an Maßnahmen nach dem II. Sozialgesetzbuch, Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), teilnimmt/teilnehmen. 

Das Kriterium kann weiter differenziert bzw. aufgegliedert werden in „Berufstätigkeit Elternteil I“ und „Berufstätigkeit Elternteil II“. Elternteile in diesem Sinne sind die jeweiligen sorgeberechtigten Personen, mit denen das Kind gemeinsam in einem Haushalt lebt. Dies bedeutet, dass z.B. die Berufstätigkeit einer mit im Haushalt lebenden, jedoch nicht sorgeberechtigten Person, nicht in die Bewertung der Kriterien einbezogen werden darf.

 

Alleinlebend

Alleinlebend ist, wer ledig, verwitwet, dauernd getrennt lebend oder geschieden ist und mit dem Kind / den Kindern in einem gemeinsamen Haushalt wohnt, unabhängig davon, ob im Haushalt noch ein anderer (nicht für das Kind verantwortlicher) Erwachsener lebt.

 

Geschwisterkind 

Geschwisterkinder sind Kinder (u3 und ü3), die zeitgleich innerhalb eines Kiga-Jahres in derselben Einrichtung betreut werden. Kinder, die nach dem 01.08. eines Kiga-Jahres eingeschult werden, sind in diesem Sinne keine Geschwisterkinder mehr.

 

Härtefall 

Das Kriterium „Härtefall“ kann aufgrund der vielfältigen möglichen familiären Situationen nicht abschließend definiert werden. 

Ein Härtefall liegt z.B. in folgenden Fällen vor: 

-           Ausfall einer wesentlichen Betreuungsperson, etwa durch Tod oder längerfristige Erkrankung. 

-           Pflegebedürftigkeit naher Angehöriger. Nahe Angehörige sind Großeltern der Kinder und Personen, die mit in dem Haushalt  des/der Personensorgeberechtigten leben. 

-           Betreuungsnotwendigkeit zur notwendigen Persönlichkeitsentwicklung i.S.v. § 24 SGB VIII oder zum Schutz des Kindes, die vom Regionalen Sozialdienst (RSD) festgestellt

            wird.

 

Für jedes der vorgenannten Kriterien erhalten die Kinder, die auf der Warteliste stehen, eine durch den Träger/Einrichtung festgelegte Punktzahl. Die Kriterien „Berufstätigkeit“, „Alleinlebend“ und „Geschwisterkind“ gehören zu den ersten 3 am höchsten zu gewichtenden Kriterien bei den allgemeingültigen Kriterien (5, 4 oder 3 Punkte je nach Entscheidung des Trägers). Das Kriterium „Härtefall“ ist mit der höchsten Punktzahl zu gewichten (5 Punkte).

 

Trägerspezifische Kriterien

Jeder Träger kann zudem „eigene“ Kriterien für die Platzvergaben bestimmen. Trägerspezifische Kriterien können sich aus der Art der Trägerschaft und/oder aus besonderen pädagogischen Konzeptionen ergeben (z.B. Bedarf an besonders flexiblen Öffnungszeiten bei „Kita-Plus“-Einrichtungen). Sie werden mit einem Punktesystem zwischen minimal 1 und maximal 3 Punkt(en) vergeben.

 

Eine abschließende Darstellung der trägerspezifischen Kriterien ist für die aktuell 133 Kitas nicht möglich. Näheres hierzu ist jeweils auf den Webseiten der Kitas zu finden.