Elternbeiträge und Beitragssatzung

Wie werden die Kitas finanziert?

Die Einrichtungen der Kinderbetreuung werden durch das Land NRW, den Kreis Siegen-Wittgenstein, die Einrichtungsträger und die Städte und Gemeinden finanziert. Auch die Eltern leisten für die Betreuung ihrer Kinder einen Kostenbeitrag, den sogenannten Elternbeitrag. Die Mitarbeiter/-innen des Kreisjugendamtes Siegen-Wittgenstein (Team Elternbeiträge) berechnen die genaue Beitragshöhe. Die Höhe des Beitrages ist einkommensabhängig und zudem von weiteren sozialen und persönlichen Voraussetzungen abhängig, beispielsweise von den gebuchten Betreuungsstunden und/oder ob noch ein Geschwisterkind in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege betreut wird.

Eltern mit einem Jahresbruttoeinkommen von unter 30.000 Euro sind von den Elternbeiträgen im Zuständigkeitsbereich des Kreises Siegen-Wittgenstein befreit.

Die jeweils aktuellen Elternbeiträge sind dem unten beigefügten Anhang zu entnehmen.

Wann bezahlen Eltern keine Beiträge?

Seit dem 01. August 2020 ist die Inanspruchnahme von Angeboten in Tageseinrichtungen durch Kinder, die am 1. August des zweiten Folgejahres schulpflichtig werden, in den zwei Kindergartenjahren, die der Einschulung vorausgehen, beitragsfrei.

Der Kreis Siegen-Wittgenstein und die Stadt Siegen, die ein eigenes Jugendamt besitzt, haben ein weiteres familienpolitisches Signal gesetzt: Besuchen in Siegen-Wittgenstein zwei Kinder einer Familie eine Tageseinrichtung, so entfallen die Beiträge für das zweite Kind. Familien mit drei und mehr Kindern, die gleichzeitig Angebote zur Tagesbetreuung in Anspruch nehmen, zahlen ebenfalls keinen Elternbeitrag.

Elternbeiträge entfallen zudem, wenn Eltern im Zuständigkeitsbereich des Kreises Siegen-Wittgenstein wohnen und sie für mindestens drei Kinder Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz beziehen und ein Kind oder mehrere Kinder dieser Familie in einer Kindertageseinrichtung oder durch eine Kindertagespflegeperson betreut werden.

Nach dem „Gute-Kita-Gesetz“, das zum 1. August 2019 in Kraft trat, sind Kostenbeiträge grundsätzlich nicht zumutbar, wenn Eltern oder Kind(er) folgende Leistungen erhalten: Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II, Leistungen nach dem dritten oder vierten Kapitel des SGB XII, Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes, Kinderzuschlag nach § 6 des Bundeskindergeldgesetz sowie Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz.

Darüber hinaus sind auch Pflegeeltern, die ein Kind nach § 33 SGB VIII in Verbindung mit § 27 SGB III in Vollzeitpflege aufgenommen haben, von der Beitragspflicht befreit. Dieses gilt ebenfalls für Bereitschaftspflege und Heimeinrichtungen.