FAQ

 

Krippen - und Kindergartenplätze im Marktflecken Weilmünster

 

Der angebotene Platz ist zwar "bedarfsgerecht", aber man möchte lieber einen Platz in einer anderen Einrichtung. Darf man sich das aussuchen?

Das Wunsch- und Wahlrecht zwischen verschiedenen Betreuungsangeboten und -formen ist in §5 SGB VIII gesetzlich verankert. Dort heißt es

 

(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.

(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in §78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplans (§ 36) geboten ist.

 

Grundsätzlich darf man also zwischen verscheidenen Einrichtungen wählen, sofern Plätze frei sind.

 

Leider muss man tatsächtlich jedoch festhalten, dass es aufgrund es akuten Platzmangels kein Wunsch- und Wahlrecht gibt und das o.g. Bundesgeswetz durch die aktuelle Rechtssprechung ausgesetzt wurde.

 

Erst wenn es ein ausreichendes Platzangebot in unterschiedlichen Einrichtungen verschiedener Träger gibt, wird es in jedem Fall wieder ein Wunsch- und Wahlrecht der Eltern geben.

 

An dieser Stelle muss empfohlen werden, einen vorhandenen Betreuungsbedarft frühstmöglich anzumelden (i.d.R. ab der Geburt bzw. dem Bekanntwerden eines Zuzuges in eine andere Gemeinde),

so dass die bestehenden Einrichtungen den Bedarf sowie Elternwünsche in Ihrer Planung berücksichtigen können, eine Garantie kann aufgrund der hohen Nachfrage nicht immer gegeben werden.