Kindergarten Gebührensatzung Stand 9.2023

 

Gebührensatzung für die Benutzung der Kindergärten

 

Fassung

Beschlussdatum

Urfassung

28.06.1999

11. Nachtrag

17.07.2023

§ 1
Allgemeines

 

a)         Für die Benutzung der Kindergärten haben die gesetzlichen Vertreter der Kinder Gebühren zu entrichten. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

 

b)         Die Gebühren sind, soweit diese Satzung keine abweichende Regelung trifft, stets für einen vollen Monat zu entrichten.

 

Bei Neuaufnahme eines Kindes vor dem 16. des ersten Monats beträgt die Gebühr für diesen Monat 100%, bei der Neuaufnahme nach dem 15. des ersten Monats 50% der unter § 2 festgelegten Betreuungsgebühren.

 

 

§ 2
Betreuungsgebühren

 

a)         Betreuungszeit von 07.00 Uhr bis 13.00 Uhr (Halbtagsbetreuung)

 

a)         Die Gebühr beträgt für die Betreuung eines Kindes einer Familie monatlich 99,00 EURO.
Bei Anwendung des § 2, g, a.) dieser Satzung entfällt die Gebühr.

 

b)         Besuchen gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie einen Kindergarten im Gemeindegebiet, so beträgt die Gebühr für das jüngere Kind monatlich 59,00 EURO
Bei Anwendung des § 2, g, a.) dieser Satzung entfällt die Gebühr.

Für das dritte und jedes weitere Kind werden Gebühren nicht erhoben.

 

b)         Betreuungszeit von 07.00 Uhr bis 15.00 Uhr/ 3x wöchentl.  (erweiterte Halbtagsbetreuung)

            Betreuungszeit von 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr/ 2x wöchentl.

 

a)         Die Gebühr beträgt für die Betreuung eines Kindes einer Familie monatlich 145,00 EURO.
Bei Anwendung des § 2, g, b.) dieser Satzung beträgt die Gebühr monatlich 46,20 EURO.

 

b)         Besuchen gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie einen Kindergarten im Gemeindegebiet, so beträgt die Gebühr für das jüngere Kind monatlich 87,00 EURO.
Bei Anwendung des § 2, g, b.) dieser Satzung beträgt die Gebühr monatlich 27,40 EURO

Für das dritte und jedes weitere Kind werden Gebühren nicht erhoben.

 

 

c)         Betreuungszeit von 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr (Ganztagsbetreuung)

 

a)         Die Gebühr beträgt für die Betreuung eines Kindes einer Familie monatlich 166,00 EURO.
Bei Anwendung des § 2, g, b.) dieser Satzung beträgt die Gebühr monatlich 66,00 EURO.

 

b)         Besuchen gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie einen Kindergarten im Gemeindegebiet, so beträgt die Gebühr für das jüngere Kind monatlich 100,00 EURO.
Bei Anwendung des § 2, g, b.) dieser Satzung beträgt die Gebühr monatlich 39,20 EURO
Für das dritte und jedes weitere Kind werden Gebühren nicht erhoben.

 

 

Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der erweiterten Halbtagsbetreuung besteht nur in Einrichtungen in denen keine Ganztagsbetreuung angeboten wird.

Bei einer nur teilweisen Nutzung der verlängerten Öffnungszeiten sind die vollen Gebühren zu entrichten.

 

d)         Tagesgebühren

 

Kinder, die im Regelfall die Halbtagsbetreuung in Anspruch nehmen, können soweit es betrieblich möglich ist, an einzelnen Tagen die Ganztagsbetreuung bzw. erweiterte Halbtagsbetreuung in Anspruch nehmen. Hierfür ist zusätzlich eine Tagesgebühr zu entrichten. Diese beträgt pro Tag 5,00 EURO.

 

Die gewünschte Inanspruchnahme von Sonderbetreuungszeiten ist wenigstens 2 Tage vor dem gewünschten Termin mit der Leitung der Kindergärten abzustimmen. Auf diese Leistungen besteht kein Rechtsanspruch. Die letzte Entscheidung liegt beim Gemeindevorstand.

 

e)         Sozialklausel

 

Auf Antrag eines Personensorgeberechtigten wird eine Ermäßigung der in § 2 a), b) und c) festgelegten Betreuungsgebühren gewährt. Näheres regelt der Gemeindevorstand.

 

f)          Überschreiten der Betreuungszeit

 

a)         Wird ein Kind, das für die normale Betreuungszeit angemeldet ist, erst nach 13.00 Uhr abgeholt, wird nach einmaliger Ermahnung durch die Kindergartenleitung die für die Ganztagsbetreuung an Einzeltagen festgelegte Gebühr erhoben.

 

b)         Wird ein Kind, das für die erweiterte Öffnungszeit angemeldet ist, erst nach 17.00 Uhr abgeholt, wird nach einmaliger Ermahnung durch die Kindergartenleitung je angefangene ¼ Stunde die in der Verwaltungskostensatzung festgelegte "Gebühr nach Zeitaufwand" erhoben.

 

g)         Gebührenfreistellung für einen Betreuungsumfang von bis zu 6 Stunden täglich

 

Soweit das Land Hessen dem Marktflecken Weilmünster jährliche Zuweisungen für die Freistellung von Teilnahme- und Kostenbeiträgen für die Förderung in Tageseinrichtungen für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt gewährt, gilt für die Erhebung von Kostenbeiträgen

 

Folgendes:

a).           eine Betreuungsgebühr nach § 2 dieser Satzung wird für vorgenannte Altersgruppe nicht erhoben für die Betreuung in einer Kindergartengruppe oder altersübergreifenden Gruppe (§ 25 Abs. 2 Nrn. 2 und 4 HKJGB) soweit ein Betreuungszeitraum im Umfang von bis zu sechs Stunden täglich gebucht wurde 

b).           eine Betreuungsgebühr nach § 2 dieser Satzung wird für vorgenannte Altersgruppe unter Berücksichtigung von Buchstabe a.) anteilig für die über sechs Stunden hinausgehende Betreuungszeit erhoben, soweit ein Betreuungszeitraum von mehr als sechs Stunden täglich gebucht wurde. 

 

h)         Kinder die das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

 

            Die jeweilige Betreuungsgebühr erhöht sich für Kinder die das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet haben um 20%.

 

i)          Nimmt ein Kind ein Betreuungsangebot in der Tageseinrichtung an einem Tag nicht in Anspruch, für den aufgrund von Vorschriften zur Bekämpfung des Corona-Virus ein Betretungsverbot bestand oder für den eine Beschränkung der Betreuung auf Fälle dringender Betreuungsnotwendigkeit geregelt ist, werden Kostenbeiträge nach dieser Satzung für diesen Zeitraum nicht erhoben; bereits im Voraus gezahlte Kostenbeiträge werden erstattet.

 

j.)         Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Betreuungsangebot aufgrund von Hygienebestimmungen nur für eine verringerte tägliche Betreuungszeit in Anspruch genommen werden darf und Vorschriften zur Bekämpfung des Corona-Virus nach Abs. 1 gelten. Unter diesen Voraussetzungen reduziert sich der Kostenbeitrag in dem Verhältnis, in dem die tatsächlich verfügbare Betreuungszeit zu der für das Kind vor Inkrafttreten von Vorschriften zur Bekämpfung des Corona-Virus festgelegten Betreuungszeit steht.

§ 3
Verpflegungsentgelt

 

Die Gebühr für ein Mittagessen beträgt 90,00 € pro Monat.

 

Bei Abwesenheit eines Kindes von monatlich mehr als einem Tag werden für die über eines hinausgehend nicht in Anspruch genommenen Mittagessens 4,50 € pro Tag erstattet, wenn die Abmeldung bis spätestens 11.00 Uhr am Vortag bei der Kindergartenleitung erfolgt.

 

Diese Erstattung erfolgt auch für die Tage an denen der Kindergarten geschlossen ist.

 

 

 

§ 4
Gebührenabwicklung

 

a)         Die Gebührenpflicht entsteht mit der Aufnahme und erlischt nur durch Abmeldung oder Ausschluss. Wird das Kind nicht abgemeldet, so ist die Gebühr auch dann zu zahlen, wenn das Kind dem Kindergarten fernbleibt. Bei einem Ausscheiden vor dem Monatsende ist die Gebühr bis zum Ende des Monats zu zahlen.

 

b)         Die Gebühr ist am 1. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Gemeindekasse zu überweisen. Die Gebühr ist auch bei vorübergehender Schließung der Kindergärten (z.B. Ferien, Fei­ertage) weiter zu zahlen.

 

c)         Über die Tagesgebühren nach § 2 d ergeht jeweils am Monatsende ein Gebührenbe­scheid. Sie werden eine Woche nach Zugang des Bescheides fällig.

 

d)         Rückvergütungen für nicht eingenommene Mittagessen gemäß § 3 erfolgen bis zum Ende des Folgemonats.

 

e)         Kann ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung den Kindergarten über einen Zeitraum von mehr als einem Monat nicht besuchen, entfällt die Gebüh­renpflicht für die nach dem Eintritt der Erkrankung folgende Zeit. § 1 b) ist analog anzuwenden.

 

 

§ 5
Verfahren bei Nichtzahlung

 

Rückständige Benutzungsgebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

 

 

§ 6
Inkrafttreten

 

Inkrafttreten des 11. Nachtrags am 17.07.2023