Willkommen im Infoportal Kinderbetreuung Weilmünster

So funktioniert Kinderbetreuung Weilmünster

Kinderbetreuung Weilmünster ist das neue Anmeldeverfahren für die Kindertagesstätten in Marktflecken Weilmünster. Hier finden Sie Informationen darüber wie Sie Ihr Kind / Ihre Kinder für einen Betreuungsplatz vormerken können.

Kinderbetreuungseinrichtungen im Marktflecken Weilmünster

Hier finden Sie unsere Kindertagesstätten des Marktflecken Weilmünster und Berichte über Veranstaltungen

Spielplatz

Gebührenübersicht Kindergärten im Marktflecken Weilmünster

Gebühren der Gemeindekindergärten

Kindergarten Ernsthausen, Kindergarten "Unter dem Lindenbaum" Wolfenhausen

und Kindertagesstätte Löwenzahn Weilmünster

 

Elternanteil Kindergartengebühren ab 1. September 2023 abzgl. Kostenübernahme durch den Landkreis für die Altersgruppe ab 3 Jahren

Diese Preisliste ist gültig für folgende Kinderbetreuungseinrichtungen:

Kindertagesstätte "Löwenzahn" Weilmünster, Kindergarten "Ernsthausen", Kindergarten "Unter dem Lindenbaum" Wolfenhausen

 

 

Vormittagsbetreuung

                  1.Kind                                      2.Kind                         3.Kind              
ab 3 Jahreunter 3 Jahreab 3 Jahreunter 3 Jahreab 3 Jahreunter 3 Jahre

 

 

0,00 € 

 

 

118,80 € *

 

0,00 €            

 

 

70,80 € *

 

 0,00 € 0,00 €

 

Erweiterte Halbtagsbetreuung (in Wolfenhausen und Ernsthausen)

                 1.Kind                                      2.Kind                       3.Kind              
ab 3 Jahreunter 3 Jahreab 3 Jahreunter 3 Jahreab 3 Jahreunter 3 Jahre

 

46,20 €

 

 

174,00 € *

 

27,40 €           

 

87,00 € *

 

0,00 €

 

0,00 €

 

 

Ganztagsbetreuung (in Weilmünster)

                 1.Kind                                     2.Kind                        3.Kind              
ab 3 Jahreunter 3 Jahreab 3 Jahreunter 3 Jahreab 3 Jahreunter 3 Jahre

 

66,00 €

 

 199,20 € *

 

 39,20 €

 

 120,00 € * 0,00 € 0,00 €

 

* unter 3-jährige zahlen den ursprünglichen Beitragssatz zzgl. 20% Aufschlag.

Vgl. Sie zu den Gebühren §2 der jeweils aktuellen Kindergarten-Gebührensatzung.

                                                        

 

 

 

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Anpassung der Betreuungsgebühren ab dem 3. Lebensjahr in der

evangelischen Kita Regenbogenland durch die Beitragsbefreiung

des Landes Hessen ab dem Kindergartenjahr 2018/2019

 

 

Grundlage der neuen Betreuungsgebühren ist die aktuelle Gebührensatzung

der Gemeinde Weilmünster.

 

 

7.30 Uhr - 12.30 Uhr beitragsfrei

 

7.00 Uhr - 12.30 Uhr beitragsfrei

 

 

Modul A:

 

1. 8.oo Uhr - 16.00 Uhr 8,0 Stunden 36,00-€

 

2. 8.oo Uhr - 16.30 Uhr 8,5 Stunden 45,00-€

 

3. 8.oo Uhr - 17.00 Uhr 9,0 Stunden 54,00-€

 

 

Modul B:

 

1. 7.3o Uhr - 16.00 Uhr 8,5 Stunden 45,00-€

 

2. 7.3o Uhr - 16.30 Uhr 9,0 Stunden 54,00-€

 

3. 7.3o Uhr - 17.00 Uhr 9,5 Stunden 63.00-€

 

 

Modul C:

 

1. 7.0o Uhr - 16.00 Uhr 9,0 Stunden 54,00-€

 

2. 7.0o Uhr - 16.30 Uhr 9,5 Stunden 63,00-€

 

3. 7.0o Uhr - 17.00 Uhr 10,0 Stunden 72,00-€

 

 

Modul D:

 

1. 7.30 Uhr - 12.30 Uhr & 14.oo Uhr - 16.30 Uhr 7,5 Stunden 27,00.-€

 

2. 7.30 Uhr - 12.30 Uhr & 14.oo Uhr - 17.00 Uhr 8,0 Stunden 36,00.-€

 

 

 

3. 7.00 Uhr - 12.30 Uhr & 14.oo Uhr - 16.30 Uhr 8,0 Stunden 36,00.-€

 

4. 7.00 Uhr - 12.30 Uhr & 14.oo Uhr - 17.00 Uhr 8,5 Stunden 45,00.-€

 

 

 

 

 

Besuchen gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie einen Kindergarten im Gemeindegebiet

so beträgt die Gebühr für das jüngere Kind 60% des Betreuungsmoduls.

 

 

Betreuungsangebot im Krippenbereich 1 Jahr bis U3: 

Regelplatz: 

7.30 Uhr - 12.45 Uhr     210,- € 

Mittagsbetreuung: 

7.30 Uhr - 15.00 Uhr     230,- € 

Ganztagsplatz: 

7.30 Uhr - 16.30 Uhr     270,- € 

Zusätzlich fällt ein Betrag von ca. 48,- € /Monat für das Mittagessen an.

 

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Waldracker:

 

Betreuung ab 3J. Für einen Platz von 7:30 Uhr bis 15:30 Uhr werden 40,00€ berechnet.

 

Kindergarten Gebührensatzung Stand 9.2023

 

Gebührensatzung für die Benutzung der Kindergärten

 

Fassung

Beschlussdatum

Urfassung

28.06.1999

11. Nachtrag

17.07.2023

§ 1
Allgemeines

 

a)         Für die Benutzung der Kindergärten haben die gesetzlichen Vertreter der Kinder Gebühren zu entrichten. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

 

b)         Die Gebühren sind, soweit diese Satzung keine abweichende Regelung trifft, stets für einen vollen Monat zu entrichten.

 

Bei Neuaufnahme eines Kindes vor dem 16. des ersten Monats beträgt die Gebühr für diesen Monat 100%, bei der Neuaufnahme nach dem 15. des ersten Monats 50% der unter § 2 festgelegten Betreuungsgebühren.

 

 

§ 2
Betreuungsgebühren

 

a)         Betreuungszeit von 07.00 Uhr bis 13.00 Uhr (Halbtagsbetreuung)

 

a)         Die Gebühr beträgt für die Betreuung eines Kindes einer Familie monatlich 99,00 EURO.
Bei Anwendung des § 2, g, a.) dieser Satzung entfällt die Gebühr.

 

b)         Besuchen gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie einen Kindergarten im Gemeindegebiet, so beträgt die Gebühr für das jüngere Kind monatlich 59,00 EURO
Bei Anwendung des § 2, g, a.) dieser Satzung entfällt die Gebühr.

Für das dritte und jedes weitere Kind werden Gebühren nicht erhoben.

 

b)         Betreuungszeit von 07.00 Uhr bis 15.00 Uhr/ 3x wöchentl.  (erweiterte Halbtagsbetreuung)

            Betreuungszeit von 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr/ 2x wöchentl.

 

a)         Die Gebühr beträgt für die Betreuung eines Kindes einer Familie monatlich 145,00 EURO.
Bei Anwendung des § 2, g, b.) dieser Satzung beträgt die Gebühr monatlich 46,20 EURO.

 

b)         Besuchen gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie einen Kindergarten im Gemeindegebiet, so beträgt die Gebühr für das jüngere Kind monatlich 87,00 EURO.
Bei Anwendung des § 2, g, b.) dieser Satzung beträgt die Gebühr monatlich 27,40 EURO

Für das dritte und jedes weitere Kind werden Gebühren nicht erhoben.

 

 

c)         Betreuungszeit von 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr (Ganztagsbetreuung)

 

a)         Die Gebühr beträgt für die Betreuung eines Kindes einer Familie monatlich 166,00 EURO.
Bei Anwendung des § 2, g, b.) dieser Satzung beträgt die Gebühr monatlich 66,00 EURO.

 

b)         Besuchen gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie einen Kindergarten im Gemeindegebiet, so beträgt die Gebühr für das jüngere Kind monatlich 100,00 EURO.
Bei Anwendung des § 2, g, b.) dieser Satzung beträgt die Gebühr monatlich 39,20 EURO
Für das dritte und jedes weitere Kind werden Gebühren nicht erhoben.

 

 

Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der erweiterten Halbtagsbetreuung besteht nur in Einrichtungen in denen keine Ganztagsbetreuung angeboten wird.

Bei einer nur teilweisen Nutzung der verlängerten Öffnungszeiten sind die vollen Gebühren zu entrichten.

 

d)         Tagesgebühren

 

Kinder, die im Regelfall die Halbtagsbetreuung in Anspruch nehmen, können soweit es betrieblich möglich ist, an einzelnen Tagen die Ganztagsbetreuung bzw. erweiterte Halbtagsbetreuung in Anspruch nehmen. Hierfür ist zusätzlich eine Tagesgebühr zu entrichten. Diese beträgt pro Tag 5,00 EURO.

 

Die gewünschte Inanspruchnahme von Sonderbetreuungszeiten ist wenigstens 2 Tage vor dem gewünschten Termin mit der Leitung der Kindergärten abzustimmen. Auf diese Leistungen besteht kein Rechtsanspruch. Die letzte Entscheidung liegt beim Gemeindevorstand.

 

e)         Sozialklausel

 

Auf Antrag eines Personensorgeberechtigten wird eine Ermäßigung der in § 2 a), b) und c) festgelegten Betreuungsgebühren gewährt. Näheres regelt der Gemeindevorstand.

 

f)          Überschreiten der Betreuungszeit

 

a)         Wird ein Kind, das für die normale Betreuungszeit angemeldet ist, erst nach 13.00 Uhr abgeholt, wird nach einmaliger Ermahnung durch die Kindergartenleitung die für die Ganztagsbetreuung an Einzeltagen festgelegte Gebühr erhoben.

 

b)         Wird ein Kind, das für die erweiterte Öffnungszeit angemeldet ist, erst nach 17.00 Uhr abgeholt, wird nach einmaliger Ermahnung durch die Kindergartenleitung je angefangene ¼ Stunde die in der Verwaltungskostensatzung festgelegte "Gebühr nach Zeitaufwand" erhoben.

 

g)         Gebührenfreistellung für einen Betreuungsumfang von bis zu 6 Stunden täglich

 

Soweit das Land Hessen dem Marktflecken Weilmünster jährliche Zuweisungen für die Freistellung von Teilnahme- und Kostenbeiträgen für die Förderung in Tageseinrichtungen für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt gewährt, gilt für die Erhebung von Kostenbeiträgen

 

Folgendes:

a).           eine Betreuungsgebühr nach § 2 dieser Satzung wird für vorgenannte Altersgruppe nicht erhoben für die Betreuung in einer Kindergartengruppe oder altersübergreifenden Gruppe (§ 25 Abs. 2 Nrn. 2 und 4 HKJGB) soweit ein Betreuungszeitraum im Umfang von bis zu sechs Stunden täglich gebucht wurde 

b).           eine Betreuungsgebühr nach § 2 dieser Satzung wird für vorgenannte Altersgruppe unter Berücksichtigung von Buchstabe a.) anteilig für die über sechs Stunden hinausgehende Betreuungszeit erhoben, soweit ein Betreuungszeitraum von mehr als sechs Stunden täglich gebucht wurde. 

 

h)         Kinder die das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

 

            Die jeweilige Betreuungsgebühr erhöht sich für Kinder die das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet haben um 20%.

 

i)          Nimmt ein Kind ein Betreuungsangebot in der Tageseinrichtung an einem Tag nicht in Anspruch, für den aufgrund von Vorschriften zur Bekämpfung des Corona-Virus ein Betretungsverbot bestand oder für den eine Beschränkung der Betreuung auf Fälle dringender Betreuungsnotwendigkeit geregelt ist, werden Kostenbeiträge nach dieser Satzung für diesen Zeitraum nicht erhoben; bereits im Voraus gezahlte Kostenbeiträge werden erstattet.

 

j.)         Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Betreuungsangebot aufgrund von Hygienebestimmungen nur für eine verringerte tägliche Betreuungszeit in Anspruch genommen werden darf und Vorschriften zur Bekämpfung des Corona-Virus nach Abs. 1 gelten. Unter diesen Voraussetzungen reduziert sich der Kostenbeitrag in dem Verhältnis, in dem die tatsächlich verfügbare Betreuungszeit zu der für das Kind vor Inkrafttreten von Vorschriften zur Bekämpfung des Corona-Virus festgelegten Betreuungszeit steht.

§ 3
Verpflegungsentgelt

 

Die Gebühr für ein Mittagessen beträgt 90,00 € pro Monat.

 

Bei Abwesenheit eines Kindes von monatlich mehr als einem Tag werden für die über eines hinausgehend nicht in Anspruch genommenen Mittagessens 4,50 € pro Tag erstattet, wenn die Abmeldung bis spätestens 11.00 Uhr am Vortag bei der Kindergartenleitung erfolgt.

 

Diese Erstattung erfolgt auch für die Tage an denen der Kindergarten geschlossen ist.

 

 

 

§ 4
Gebührenabwicklung

 

a)         Die Gebührenpflicht entsteht mit der Aufnahme und erlischt nur durch Abmeldung oder Ausschluss. Wird das Kind nicht abgemeldet, so ist die Gebühr auch dann zu zahlen, wenn das Kind dem Kindergarten fernbleibt. Bei einem Ausscheiden vor dem Monatsende ist die Gebühr bis zum Ende des Monats zu zahlen.

 

b)         Die Gebühr ist am 1. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Gemeindekasse zu überweisen. Die Gebühr ist auch bei vorübergehender Schließung der Kindergärten (z.B. Ferien, Fei­ertage) weiter zu zahlen.

 

c)         Über die Tagesgebühren nach § 2 d ergeht jeweils am Monatsende ein Gebührenbe­scheid. Sie werden eine Woche nach Zugang des Bescheides fällig.

 

d)         Rückvergütungen für nicht eingenommene Mittagessen gemäß § 3 erfolgen bis zum Ende des Folgemonats.

 

e)         Kann ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung den Kindergarten über einen Zeitraum von mehr als einem Monat nicht besuchen, entfällt die Gebüh­renpflicht für die nach dem Eintritt der Erkrankung folgende Zeit. § 1 b) ist analog anzuwenden.

 

 

§ 5
Verfahren bei Nichtzahlung

 

Rückständige Benutzungsgebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

 

 

§ 6
Inkrafttreten

 

Inkrafttreten des 11. Nachtrags am 17.07.2023

 

Schließungszeiten 2023 / 2024 der Kindergärten im Marktflecken Weilmünster

Kindergarten "Unter dem Lindenbaum" Wolfenhausen:

Sommerferien: 03.08.2023 - 20.08.2023

letzter Tag: 02.8.2023, 1. Tag: 21.08.2023

 

Winterferien 21.12.2023-03.01.2024

letzter Tag: 20.12.2023, 1. Tag: 04.01.2024

 

Sommerferien: 08.08.2024 - 23.08.2024

letzter Tag: 07.08.2024, 1. Tag: 26.08.2024

 

Kindergarten Ernsthausen:    

Sommerferien: 24.07.2023 - 11.08.2023

letzter Tag: 21.07.2023, 1. Tag: 14.08.2023

 

Winterferien: 21.12.2023 - 07.01.2024

letzter Tag: 20.12.2023, 1. Tag: 08.01.2024

 

Sommerferien: 29.07.2024 - 13.08.2024

letzter Tag: 26.07.2024, 1. Tag: 14.08.2024

 

Kindertagesstätte "Löwenzahn" Weilmünster: 

17.08.2023 - 01.09.2023

letzter Tag: 16.08.2023, 1.Tag: 04.09.2023

 

Winterferien: 21.12.2023 - 07.01.2024

letzter Tag: 20.12.2023, 1. Tag: 08.01.2024

 

Sommerferien: 15.07.2024 - 30.07.2024

letzter Tag: 12.07.2024, 1. Tag: 31.07.2024

 

ev. Kindertagesstätte "Regenbogenland"

Sommerferien: 31.07.2023-15.08.2023

letzter Tag: 28.07.2023, 1.Tag: 16.08.2023

 

Winterferien: 22.12.2023 - 02.01.2024

letzter Tag: 21.12.2023, 1. Tag: 03.01.2024

 

Sommerferien: 22.07.2024 - 06.08.2024

letzter Tag: 19.07.2024, 1. Tag: 07.08.2024

 

ev. Kindertagesstätte "Sonnenschein"

22.07.2023-06.08.2023

letzter Tag: 21.07.2023, 1. Tag: 07.08.2023

 

Winterferien: 22.12.2023 - 05.01.2024

letzter Tag: 21.12.2023, 1. Tag: 08.12.2024

 

Sommerferien: 15.07.2024 - 26.07.2024

letzter Tag: 12.07.2024, 1. Tag: 29.07.2024

 

Kinderkrippe "Weilwichtel" Weilmünster

Sommerferien: 21.08.2023 - 01.09.2023

letzter Tag: 01.09.2023, 1. Tag: 04.09.2023

 

Winterferien: keine

 

Sommerferien: 12.08.2024 - 23.08.2024

letzter Tag: 09.08.2024 , 1. Tag26.08.2024

 

Waldkindergarten "Waldracker" Möttau

Sommerferien: 14.08.2023-27.08.2023

 

Herbstferien: 23.10.2023-27.10.2023

 

Winterferien: xxx - 04.01.2024

 

 

Gute Wünsche

Hier finden Sie aktuelle Gute Wünsche

 

Bitte bleiben Sie gesund!

 

Mit herzlichen Grüßen

i.A. E. Hoffmann

Allgemeine Informationen rund um die Masernimpfpflicht

Folgender Nachweis ist VOR der Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung nachzuweisen:

Auszug:

"Die gesetzlichen Vorgaben orientieren sich an den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO). Alle betroffenen Personen, die mindestens ein Jahr alt sind, müssen eine Masern-Schutzimpfung oder eine Masern-Immunität aufweisen. Alle Personen, die mindestens zwei Jahre alt sind, müssen zwei Masern-Schutzimpfungen oder eine ausreichende Immunität gegen Masern aufweisen."

 

Ausführliche weiterführende Informationen zum Thema erhalten Sie hier:

https://www.masernschutz.de/

Anmeldungen für die Kinderbetreuung und der Platzvergabeprozess

Anmeldungen für die Kinderbetreuung im Marktflecken Weilmünster

Im Marktflecken Weilmünster gibt es insgesamt 7 Kinderbetreuungseinrichtungen, die Kinder unterschiedlichen Alters von 6 Monaten bis zum Schuleintritt berücksichtigen können.

Um Kinder bestmöglich fordern und fördern zu können, werden bei der Aufnahme pädagogische sowie soziale Gründe berücksichtigt. Des Weiteren ist eine Aufnahme immer auch vom aktuellen Personalschlüssel, rechtlichen Rahmenbedingungen und den aktuell bestehenden Gruppenzusammensetzungen und freien Platzkapazitäten abhängig.

„Das vornehmlichste

Erziehungsziel ist, Menschen zu

schaffen, die fähig sind, neue

Dinge zu tun, nicht einfach das zu

wiederholen, was andere

Generationen taten – Menschen,

die schöpferisch, erfinderisch,

die Entdecker sind.“

Zitat von Jean Piaget

Generell werden aufgrund der hohen Nachfrage nach Betreuungsplätzen Kinder der Gemeinde bei der Platzvergabe bevorzugt, so dass wohnortfremden Kindern i.d.R. keine Platzangebote gemacht werden können.

 

Plätze in der Kinderkrippe (6 Monate bis unter 3 Jahre) / U3-Betreuung

 

Im Krippenbereich können je nach Einrichtung Kinder im

-          Alter von 6 Monaten bis 27 Monaten

(Kinderkrippe Weilwichtel Weilmünster)

oder

-          1 bis 3 Jahre

(Ev. Kindertagesstätten „Regenbogenland“ Weilmünster)

oder

-          2 bis 3 Jahre

(Ev. Kindertagesstätte „Sonnenschein“ Weilmünster-Laubuseschbach und die Gemeindekindergärten: Kindertagesstätte „Löwenzahn“ Weilmünster, Kindergarten „Unter dem Lindenbaum“ Wolfenhausen, Kindergarten Ernsthausen)

aufgenommen werden.

 

Plätze im Kindergarten/-tagesstätten-Bereich (3 bis 6 Jahre)

 

In diesem Bereich werden Kinder im Alter zwischen 3 und 6 Jahren aufgenommen,es gibt Plätze bei allen 7 Einrichtungen im Marktflecken Weilmünster.[1]

 

Der Platzvergabeprozess

Anmeldungen, die z.B. zum 15. Oktober 2022 vorliegen, werden für das folgende Krippen-/Kindergartenjahr (z.B. 01.08.2023 – 31.07.2024) berücksichtigt.

Kinder, denen kein Platz angeboten werden kann, bleiben auf einer Warteliste. Wenn während des laufenden Kindergartenjahres ein Platz frei wird (z.B. durch Wegzug einer Familie), wird dieser an ein Kind auf der Warteliste weitervergeben.

Aufnahmekriterien:

Die Vergabe aller Plätze für Kinder im Marktflecken Weilmünster erfolgt in folgenden Schritten:

         Kinder, deren Wohnsitz in der Gemeinde Weilmünster liegt, werden bevorzugt aufgenommen.

         Kinder, deren Geschwister bereits in der Einrichtung werden, haben Vorrang.

         Kinder, die vom Alter her auf vorhandene Plätze passen, werden bevorzugt

         Kinder, die eine Einrichtung als Erstwunsch gewählt haben, zuerst.

 

Generell gilt:

Aufgrund der vorhandenen Platzkapazität sichert ein Krippenplatz den Eltern nicht automatisch die Aufnahme in die Gruppen der 3 bis 6-Jährigen.

Grundsätzlich sind behalten wir uns in Härtefällen immer Einzelfallentscheidungen vor.

 

Sollten Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich gerne vertrauensvoll an unsere Einrichtungsleitungen.

 

Mit herzlichen Grüßen

i.A.

Eva Hoffmann

 



[1] Kindertagesstätte „Löwenzahn“ Weilmünster, Kindergarten „Unter dem Lindenbaum“ Wolfenhausen, Kindergarten Ernsthausen, Ev. Kindertagesstätten „Regenbogenland“ Weilmünster und Ev. Kindertagesstätte „Sonnenschein“ Weilmünster-Laubuseschbach; Kinderkrippe Weilwichtel Weilmünster und dem Waldkindergarten „Die Waldracker“.

FAQ

 

Krippen - und Kindergartenplätze im Marktflecken Weilmünster

 

Der angebotene Platz ist zwar "bedarfsgerecht", aber man möchte lieber einen Platz in einer anderen Einrichtung. Darf man sich das aussuchen?

Das Wunsch- und Wahlrecht zwischen verschiedenen Betreuungsangeboten und -formen ist in §5 SGB VIII gesetzlich verankert. Dort heißt es

 

(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.

(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in §78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplans (§ 36) geboten ist.

 

Grundsätzlich darf man also zwischen verscheidenen Einrichtungen wählen, sofern Plätze frei sind.

 

Leider muss man tatsächtlich jedoch festhalten, dass es aufgrund es akuten Platzmangels kein Wunsch- und Wahlrecht gibt und das o.g. Bundesgeswetz durch die aktuelle Rechtssprechung ausgesetzt wurde.

 

Erst wenn es ein ausreichendes Platzangebot in unterschiedlichen Einrichtungen verschiedener Träger gibt, wird es in jedem Fall wieder ein Wunsch- und Wahlrecht der Eltern geben.

 

An dieser Stelle muss empfohlen werden, einen vorhandenen Betreuungsbedarft frühstmöglich anzumelden (i.d.R. ab der Geburt bzw. dem Bekanntwerden eines Zuzuges in eine andere Gemeinde),

so dass die bestehenden Einrichtungen den Bedarf sowie Elternwünsche in Ihrer Planung berücksichtigen können, eine Garantie kann aufgrund der hohen Nachfrage nicht immer gegeben werden.

KostenübernahmeKigaBeiträgeLandkreis

"Wir benötigen finanzielle Unterstützung, um die Kosten für die Kinderbetreuung tragen zu können, wohin können wir uns wenden?"

Wirtschaftliche Jugendhilfe

Der Landkreis Limburg - Weilburg übernimmt auf Antrag der Personensorgeberechtigten Beiträge für den Besuch von Kindertagesstätten (Kindergärten, Kinderkrippen, Kinderhorte, Betreuende Grundschulen etc.). Voraussetzung ist, dass die finanzielle Belastung dem Kind und seinen Eltern nicht zuzumuten ist (§ 90 SGB VIII).

 

Der Fachdienst Wirtschaftliche Jugendhilfe hat die Aufgabe, voll- und teilstationäre sowie ambulante Leistungen finanziell zu unterstützen. Für voll- und teilstationäre Maßnahmen erfolgt des Weiteren eine Heranziehung der Eltern sowie des jungen Menschen zu den Kosten.

Zu den ambulanten Hilfsangeboten gehört unter anderem die Übernahme von Kindertagesstättenbeiträgen sowie die Förderung in Kindertagespflege.

Landkreis Limburg-Weilburg

Fachdienstleitung Wirtschaftliche Jugendhilfe

Volker Purtauf

Telefon: 06431 296-408
Fax: 06431 296-406

E-Mail: 50.60(at)limburg-weilburg.de

Standort:
Neubau Kreishaus Limburg
Zimmer: D 19
Schiede 43
65549 Limburg

Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag: 8.30 bis 12.00 Uhr
Donnerstag: 14.00 bis 17.30 Uhr

Bitte Termine vorher telefonisch mit der zuständigen Sachbearbeiterin/ dem zuständigen Sachbearbeiter vereinbaren.

 

Der Landkreis Limburg – Weilburg übernimmt auf Antrag der Personensorgeberechtigten Beiträge für den Besuch von Kindertagesstätten (Kindergärten, Kinderkrippen, Kinderhorte, Betreuende Grundschulen etc.). Voraussetzung ist, dass die finanzielle Belastung dem Kind und seinen Eltern nicht zuzumuten ist (§ 90 SGB VIII).

 

 

Die Beitragsübernahme ist schriftlich zu beantragen. Dies kann zunächst auch formlos und unvollständig erfolgen.

 

Der unten bereitgestellte Antragsvordruck (inklusive der Bescheinigung der Kita) ist nebst einzelfallbezogenen Nachweisen über die wirtschaftlichen Verhältnisse ein- bzw. nachzureichen.

 

Der Antrag kann auch bei den Städten und Gemeinden (Rathaus) abgegeben werden.

 

Die Beitragsübernahme erfolgt (sofern Anspruch bestehen sollte) frühestens ab dem Monat des Antragseinganges.

 

Gerne beraten wir Sie zuvor persönlich oder telefonisch!

Anträge zur Beantragung der Kostenübernahme finden Sie auf der Homepage des Landkreises Limburg-Weilburg unter:

Übernahme von Kindertagesstätten-Beiträgen | Landkreis Limburg-Weilburg (landkreis-limburg-weilburg.de)