Die Grundsätze zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen werden bundesgesetzlich im Achten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) geregelt.
Das Land Rheinland-Pfalz war im Jahr 2010 das erste Bundesland, das die grundsätzliche Beitragsfreiheit für Kindertagesstätten eingeführt hat.
Beitragsfreiheit ab dem zweiten Lebensjahr: Ab Vollendung des zweiten Lebensjahres bis zum Schuleintritt sind Kindergarten- und Krippenplätze beitragsfrei.
Beiträge für Kinder unter zwei Jahren: Für Kinder unter zwei Jahren wird ein einkommensabhängiger Beitrag erhoben, der auf Basis des bereinigten Familieneinkommens gestaffelt ist.
Beitragsfreiheit für Großfamilien: Familien mit vier oder mehr Kindern sind von der Beitragszahlung befreit.
Beitragsbefreiung ab dem zweiten Lebensjahr: Sobald ein Kind das zweite Lebensjahr vollendet hat, entfällt der Krippenbeitrag.
Die genauen Beitragssätze für Kinder unter zwei Jahren entnehmen Sie bitte der beigefügten Anlage.